Bestuhlungspläne (VStättVO/SBauVO)

ab 100 €

Ab wann kann ein unterwerfen der Versammlungsstättenverordnung vorliegen?

  • Sportstätten bzw. Sportstadien ab einem Volumen von 5.000 Personen
  • Versammlungsstätten, die einzeln mehr als 200 Personen fassen (besonders, wenn diese dieselben Rettungswege nutzen)

Der Bestuhlungsplan zeigt nicht nur die Bestuhlungsart der Plätze, sondern bezieht auch gleich die Behindertenplätze mit in die Darstellung ein.

Die Anzahl und die Größe der Bühnen, der Szenenflächen, der Notausgänge und der Rettungswege wird ebenfalls in diesen Plänen festgehalten.

Sollte es zu einem Unterliegen der Versammlungsstättenverordnung kommen ist der Veranstalter oder Betreiber der Lokalität verantwortlich.

Der Bestuhlungsplan muss von einer der vorgenannten Personen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Sollte es im Folgenden zu einer Genehmigung kommen, dürfen die angegebenen Parameter wie zum Beispiel die maximale Besucherzahl nicht übersteigen. Ebenso steht die Anordnung der vorher abgestimmten „Sitzordnung“ fest und darf vorerst nicht verändert werden.

Der Bestuhlungsplan ist in den meisten Fällen am Haupteingang anzubringen, da dieser dort gut sichtbar ist.

Versammlungstätte

Bestuhlungsplan (VStättVO/SBauVO)